(1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,
b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,
c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,
a) der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,
b) der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina für 2005 2 .
(5) Die nach Maßgabe dieses Abkommen berechneten gesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und alle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.
(6) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich
a) aus den Zollverhandlungen der WTO oder
b) im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO oder
c) aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzegowina zur WTO
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.
(7) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.
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1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/04 vom 22.12.2004.
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