BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 63

Art. 63

In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

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