BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher GewaltArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date

1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft.

2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, dieses Übereinkommen auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden. Die Vertragsparteien richten bei der Durchführung dieses Übereinkommens ein besonderes Augenmerk auf Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind.

3) Dieses Übereinkommen findet in Friedenszeiten und in Situationen bewaffneter Konflikte Anwendung.

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