Vorwort
Art. 1
27.07.1959
TEIL I
FIRMA, ZWECK, SITZ, DAUER UND KAPITAL
Artikel 1
Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)” wird in Form einer Aktiengesellschaft ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, für welches das internationale Übereinkommen über die Gründung der genannten Gesellschaft (im folgenden als „Übereinkommen” bezeichnet), diese Satzung und subsidiär das Recht des Staates maßgebend sind, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 2
27.07.1959
Artikel 2
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mol (Belgien). Die Gesellschaft wird für die Dauer von fünfzehn Jahren errichtet.
Art. 3
27.07.1959
Artikel 3
Die Gesellschaft wird ein Werk und ein Laboratorium für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe noch vor 1961 errichten und sodann betreiben; sie wird die Entwicklung der Verfahren und die Ausbildung von Fachkräften auf diesem Gebiet sicherstellen.
Die Gesellschaft führt jegliche Forschung und industrielle Tätigkeit durch, um die Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Lage zu versetzen, die in ihren Atomreaktoren verwendeten Kernbrennstoffe unter wirtschaftlichen Bedingungen aufzuarbeiten.
Sobald sich herausstellt, daß die Mengen der bestrahlten Kernbrennstoffe, welche die Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Zwecke der Aufarbeitung in eine Gemeinschaftsanlage zu senden beabsichtigen, die Kapazität dieses Werkes zu übersteigen drohen, prüft die Gesellschaft Mittel und Wege, um den Bedarf dieser Staaten unter wirtschaftlichen Bedingungen zu befriedigen.
Art. 4
27.07.1959
Artikel 4
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 20 Millionen Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion. Es wird in 400 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten zerlegt, die insgesamt ursprünglich gezeichnet und wie folgt verteilt werden:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
68 Aktien 3,400.000
Die Regierung der Republik Österreich
20 Aktien 1,000.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
44 Aktien 2,200.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
22 Aktien 1,100.000
Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris
68 Aktien 3,400.000
Das Comitato Nazionale per le Ricerche Nucleari in Rom
44 Aktien 2,200.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
20 Aktien 1,000.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
30 Aktien 1,500.000
Die Junta de Energia Nuclear in Lissabon
6 Aktien 300.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
32 Aktien 1,600.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
30 Aktien 1,500.000
Die Regierung der Türkischen Republik
16 Aktien 800.000
Art. 4a
18.05.1967
Artikel 4a
Das Grundkapital wird erhöht auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion, zerlegt in 430 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 30 neuen Aktien (1,500.000) werden der Junta de Energia Nuclear in Madrid zugeteilt.
Art. 4b
18.05.1967
Artikel 4b
Das Grundkapital wird erhöht auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 579 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 149 neuen Aktien, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
32 Aktien .................... 1,600.000
Die Regierung der Republik Österreich
5 Aktien .................... 250.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
36 Aktien .................... 1,800.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
5 Aktien .................... 250.000
Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris
32 Aktien .................... 1,600.000
Die Junta de Energia Nuclear in Madrid
8 Aktien .................... 400.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
4 Aktien .................... 200.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
9 Aktien .................... 450.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
10 Aktien .................... 500.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
8 Aktien .................... 400.000
Die auf Grund dieses Artikels der Regierung des Königreichs Belgien zugeteilten Aktien werden bei künftigen Beschlüssen über die Deckung eines etwaigen Betriebsdefizits der Gesellschaft nicht berücksichtigt und sind nicht gewinnberechtigt.
Art. 4c
18.05.1967
Artikel 4c
Das Grundkapital wird erhöht auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 712 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von je 25.000 Rechnungseinheiten.
Die neuen Aktien, nämlich 133 Aktien mit einem Nennwert von 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
28 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 1,425.000
Die Regierung der Republik Österreich
5 Aktien zu 50.000
.......... 250.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
22 Aktien zu 50.000
.......... 1,100.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
5 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 275.000
Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris
28 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 1,425 000
Die Junta de Energia Nuclear in Madrid
10 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 525.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
4 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 225.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
10 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 525.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
12 Aktien zu 50.000
.......... 600.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
9 Aktien zu 50.000
.......... 450.000
Art. 5
27.07.1959
Artikel 5
Die Aktien der Gesellschaft werden bei Errichtung der Gesellschaft zu 20 v. H. eingezahlt. Weitere Bruchteile werden nach Maßgabe der Bedürfnisse der Gesellschaft und des Fortschritts der Arbeiten unter Berücksichtigung des in Artikel 3 bestimmten Zwecks auf Beschluß der Generalversammlung eingezahlt.
Ist ein Unterzeichner des Übereinkommens nicht in der Lage, es binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zu ratifizieren, so wird eine Generalversammlung einberufen, um Maßnahmen zur Sicherstellung der Zeichnung des gesamten Kapitals zu beschließen.
Art. 6
27.07.1959
Artikel 6
Die Aktien lauten auf den Namen.
Sie sind nur mit Zustimmung der Generalversammlung übertragbar. Die Generalversammlung kann jedoch der Übertragung von Aktien seitens eines Aktionärs auf eine Person gleicher Staatsangehörigkeit, nicht widersprechen, sofern die Regierung, der diese Person untersteht, ihre Genehmigung erteilt hat.
Hat eine Regierung jedoch ihre Absicht zur Kündigung des Übereinkommens nach dessen Artikel 18 Absatz (a) erklärt, so kann die Generalversammlung der Übertragung von Aktien dieser Regierung oder die Staatsangehörigkeit dieser Regierung besitzender Aktionäre auf Regierungen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, oder auf deren Staatsangehörige nicht widersprechen.
Die Gesellschaft führt ein Aktienregister, in welches Name und Wohnort der Aktionäre eingetragen werden. Die Gesellschaft erkennt nur diejenigen als Aktionäre an, die in diesem Register eingetragen sind.
Art. 7
27.07.1959
Artikel 7
Auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung kann das Kapital der Gesellschaft entweder durch Ausgabe neuer Aktien für Sach- oder Bareinlagen erhöht oder herabgesetzt werden. Im Falle der Kapitalerhöhung ist jeder Aktionär entsprechend dem Verhältnis der Gesamtzahl der im Zeitpunkt dieser Erhöhung in seinem Besitz befindlichen Aktien vorbehaltlich des Artikels 8 zur Zeichnung neuer Aktien berechtigt. Wird ein Bezugsrecht nicht ausgeübt, so kann es mit Zustimmung der Generalversammlung auf einen anderen Aktionär übertragen werden, ohne daß diese in dem in Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Fall der Übertragung widersprechen kann.
Die Generalversammlung setzt die Bedingungen für die Ausgabe neuer Aktien sowie die Vorschriften betreffend die Leistung von Sacheinlagen für diese Aktien, fest.
Art. 8
27.07.1959
Artikel 8
Jede Regierung sowie jede Person, die einer Vertragsregierung untersteht, kann als Aktionär der Gesellschaft zugelassen werden, entweder im Wege einer Übertragung von Aktien oder im Wege einer Zeichnung bei Kapitalerhöhung. In diesem Falle werden sämtliche neuen Aktien oder ein Teil derselben dem neuen Aktionär durch Beschluß der Generalversammlung zugeteilt.
Art. 9
27.07.1959
TEIL II
DIE GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 9
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Verwaltungsrat; sie führen ihre Aufgaben vorbehaltlich der Befugnisse durch, die der durch das Übereinkommen errichteten Sondergruppe übertragen sind.
Art. 10
27.07.1959
Artikel 10
Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Aktionären der Gesellschaft. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an der Generalversammlung in beratender Eigenschaft teil.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und hat folgende Befugnisse:
1. Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter sowie Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
2. Ernennung der Abschlußprüfer;
3. Änderung dieser Satzung;
4. Beschlußfassung über die Einzahlung weiterer Bruchteile des Kapitals;
5. Beschlußfassung über jede Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
6. Beschlußfassung über die Übertragung von Aktien und Bezugsrechten;
7. Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
8. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft;
9. Bestellung der Liquidatoren;
10. Genehmigung der in Artikel 21 vorgesehenen Geschäftsordnung;
11. Entgegennahme des Berichts der Abschlußprüfer; Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns und Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder;
12. Genehmigung des Jahresberichts an die Regierungen der Teilnehmerstaaten;
13. Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu welchem innerhalb eines gegebenen Zeitraums Anleihen aufgenommen werden dürfen;
14. Beschlußfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch Gesetz vorbehalten sind oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden.
Art. 11
27.07.1959
Artikel 11
Die erste Sitzung der Generalversammlung wird binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung durch den Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr vom Verwaltungsrat binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres einberufen.
Art. 12
27.07.1959
Artikel 12
Außerordentliche Generalversammlungen werden wie folgt einberufen:
1. durch Beschluß der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates;
2. auf Antrag der in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Sondergruppe;
3. auf Antrag des Ausschusses der Abschlußprüfer;
4. auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens ein Zehntel des Grundkapitals betragen. Dieser Antrag, ist unter Angabe des Zwecks schriftlich zu stellen.
Einberufung und Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen in gleicher Form wie im Fall einer ordentlichen Generalversammlung.
Art. 13
27.07.1959
Artikel 13
Die Aktionäre werden zu einer Generalversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Sitzung durch eingeschriebenen Brief einberufen.
Das Einberufungsschreiben hat die Tagesordnung und, wenn diese eine Änderung dieser Satzung vorsieht (Artikel 10 Nummern 3, 5, 7 und 8), den wesentlichen Inhalt der vorgeschlagenen Änderung anzugeben.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände können Beschlüsse nicht gefaßt werden, mit Ausnahme eines Beschlusses über einen in der Sitzung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesellschaft statt, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
Art. 14
27.07.1959
Artikel 14
Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung im Verhältnis zum Nennwert aller ihnen gehörenden Aktien aus. Jede Aktie gibt Recht auf eine Stimme.
Art. 15
27.07.1959
Artikel 15
Die Generalversammlung ist nach der ersten Einberufung verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Aktien vertreten ist. Wird diese Mehrheit in der Generalversammlung nicht erreicht, so wird mit einer Mindestfrist von zwei Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien verhandlungsfähig ist.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Aktien-Stimmen.
In den unter Artikel 10 Nummern 3 bis 8 und 13 angeführten Fällen bedürfen die Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit des Grundkapitals.
Abgestimmt wird durch Handzeichen, wenn kein Aktionär geheime Stimmabgabe verlangt.
Art. 16
27.07.1959
Artikel 16
Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, falls dieser verhindert ist, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder in Ermangelung eines solchen von einem vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied geleitet.
Die Generalversammlung wählt durch Handzeichen zwei Stimmenzähler. Sie wählt ferner einen Protokollführer, der nicht Aktionär zu sein braucht.
Art. 17
27.07.1959
Artikel 17
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter, den Stimmenzählern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Protokollabschriften oder -auszüge sind vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen.
Art. 18
18.05.1967
TEIL III
DER VERWALTUNGSRAT
Artikel 18
Der Verwaltungsrat ist mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft betraut.
Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern. Diese sowie ihre Stellvertreter werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit von der Generalversammlung bestellt. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Eigenschaft teil.
Aktionäre oder Aktionärsgruppen, die Aktien im Nennwert von mindestens 5 v. H. des ursprünglichen Grundkapitals der Gesellschaft besitzen, haben Anspruch auf je einen Sitz im Verwaltungsrat; jeder derart Berechtigte schlägt der Generalversammlung die Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds und eines Stellvertreters vor.
Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden auf drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der ersten drei Jahre wird jedes Jahr ein Drittel des Verwaltungsrates erneuert. Zu diesem Zweck werden in der Sitzung der Generalversammlung, die auf den Ablauf des dritten Rechnungsjahres der Gesellschaft folgt, die Verwaltungsratsmitglieder, die zum Ende des vierten und fünften Rechnungsjahres der Gesellschaft ausscheiden, durch das Los bestimmt.
Alle Verwaltungsratsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Art. 19
27.07.1959
Artikel 19
Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung. Das gleiche gilt für etwaige Ersatzwahlen, sofern nicht ein Aktionär die sofortige Besetzung eines freigewordenen Sitzes verlangt. In diesem Falle beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl ein.
Art. 20
27.07.1959
Artikel 20
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats werden alljährlich zum Verwaltungsrat bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat bestellt einen Sekretär, der nicht dem Kreise seiner Mitglieder anzugehören braucht.
Ist der Vorsitzende verhindert, so führt einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder in Ermangelung eines solchen das älteste in der Sitzung anwesende Verwaltungsratsmitglied den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Art. 21
18.05.1967
Artikel 21
Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Führung der Geschäfte der Gesellschaft ganz oder teilweise einem oder mehreren seiner Mitglieder oder Dritten zu übertragen, die nicht Verwaltungsratsmitglieder zu sein brauchen. Er erläßt eine Geschäftsordnung, in der die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats, seiner Delegierten und der Geschäftsleitung festgelegt sind.
In dieser Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung zu genehmigen ist, hat der Verwaltungsrat seiner eigenen Beschlußfassung folgendes vorzubehalten:
1. die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, die Festlegung der Bedingungen für die Einstellung und Abberufung ihrer Mitglieder und die Annahme ihres Rücktritts;
2. die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder, die im Namen der Gesellschaft zeichnungsberechtigt sind, sowie die Erteilung des Zeichnungsrechts an Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören (Geschäftsleiter, Prokuristen);
3. die Bestellung des Generaldirektors der Gesellschaft;
4. die Aufnahme von Anleihen jeder Art in dem durch die Generalversammlung festgelegten Rahmen;
5. den Abschluß von Verträgen über die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder über die Zuteilung des wiedergewonnenen besonderen spaltbaren Materials;
6. den Abschluß von Verträgen über Patente, über vorläufige Schutzrechte oder über Gebrauchsmuster, die Eigentum der Gesellschaft sind;
7. die notwendigen Abmachungen über die Ausübung der Sicherheitskontrolle und sämtliche Abmachungen mit der Europäischen Kernenergie-Agentur;
8. den Bau jedes neuen Werkes durch die Gesellschaft und die Festlegung seines Standortes sowie die Erweiterung eines bestehenden Werkes zu einer Großanlage;
9. die Aufstellung des Geschäftsberichts, des Jahresberichts an die Regierung der Teilnehmerstaaten und der Jahresbilanz sowie die Formulierung der Vorschläge, die der Generalversammlung vorzulegen sind.
Art. 22
27.07.1959
Artikel 22
Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal vierteljährlich, zusammen. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief, dem die Tagesordnung beiliegt und der mindestens acht Tage vor der Sitzung abzusenden ist.
Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat einzuberufen, wenn ein Verwaltungsratsmitglied dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes verlangt, den es auf die Tagesordnung gesetzt sehen möchte. In diesem Falle muß die Sitzung spätestens zwei Wochen nach Empfang des betreffenden Schreibens stattfinden.
Im Einberufungsschreiben ist der Sitzungsort anzugeben.
Ein Verwaltungsratsmitglied, das verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, und dessen Stellvertreter gleichfalls verhindert ist, kann seine Stimme schriftlich abgeben oder sich von einem anderen Verwaltungsratsmitglied oder Stellvertreter, dem es ausdrücklich sein Stimmrecht überträgt, vertreten lassen. Ein Verwaltungsratsmitglied oder Stellvertreter kann nur einen seiner Kollegen vertreten.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auch brieflich oder telegraphisch gefaßt werden, sofern nicht ein Verwaltungsratsmitglied verlangt, daß die Beschlußfassung in einer Sitzung erfolgt.
Art. 23
27.07.1959
Artikel 23
Der Verwaltungsrat ist weder verhandlungs- noch beschlußfähig, wenn er nicht ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder durch Stellvertreter oder Bevollmächtigte vertreten ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates erfordern die Stimmenmehrheit der anwesenden oder durch Stellvertreter oder Bevollmächtigte vertretenen Verwaltungsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über die in Artikel 21 Nummern 3 bis 8 aufgezählten Angelegenheiten bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit.
Art. 24
27.07.1959
Artikel 24
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Protokollabschriften oder -auszüge sind von dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Art. 25
27.07.1959
Artikel 25
Die den Verwaltungsratsmitgliedern zustehende Vergütung wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 26
27.07.1959
TEIL IV
INFORMATIONEN UND PATENTE
Artikel 26
a) Die Aktionäre werden über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und über die Kenntnisse unterrichtet, die sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergeben, mit Ausnahme der Informationen, die der Gesellschaft erteilt wurden und über die sie nicht frei verfügen kann. Diese Verpflichtung hindert die Gesellschaft jedoch nicht daran, die zum Schutz ihrer Erfindungen notwendigen Maßnahmen zu treffen.
b) Die unter Absatz (a) erwähnten Ergebnisse und Kenntnisse werden durch Berichte den Aktionären zugänglich gemacht, die überdies Praktikanten, deren Vergütung sie tragen, in die Einrichtungen der Gesellschaft entsenden können. Der Verwaltungsrat arbeitet die Vorschriften für die Zulassung von Praktikanten aus. Die Höchstzahl der Praktikanten, die auf jeden Aktionär entfällt, wird unter Berücksichtigung seiner Beteiligung am Grundkapital bestimmt.
c) Die Aktionäre sind berechtigt, nichtausschließliche Lizenzen auf Patente, vorläufige Schutzrechte oder Gebrauchsmuster zu erwerben, die Eigentum der Gesellschaft sind. Sie sind ferner berechtigt, Unterlizenzen der Lizenzen zu erwerben, die der Gesellschaft mit der Befugnis zustehen, die Unterlizenzen zu gewähren. Die Bedingungen für diese Lizenzen und Unterlizenzen werden für alle beteiligten Aktionäre ohne Diskriminierung festgelegt.
d) Die Weitergabe der von der Gesellschaft empfangenen Informationen durch Aktionäre, sowie die Erteilung von Unterlizenzen an Dritte durch Aktionäre, die von der Gesellschaft eine Lizenz erhalten haben, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann jedoch der Weitergabe von Informationen oder der Erteilung einer Unterlizenz durch eine Regierung oder eine öffentliche Stelle an ein Unternehmen nicht widersprechen, das in diesem Staat die betreffende Information oder Erfindung auswerten will.
e) Die Arbeitnehmer und Praktikanten der Gesellschaft dürfen Informationen, die sie über die Arbeit der Gesellschaft erworben haben, ohne Genehmigung nicht weitergeben.
Art. 27
27.07.1959
TEIL V
BUCHFÜHRUNG. LIQUIDATION
Artikel 27
Die Gesellschaft tritt in die von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft eingegangenen Rechte und Pflichten ein und erstattet ihr alle diesbezüglichen besonderen Ausgaben.
Art. 28
18.05.1967
Artikel 28
Die Buchführung der Gesellschaft wird durch einen von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählten Ausschuß von drei Abschlußprüfern geprüft, deren Wiederwahl zulässig ist. Ein Drittel der Ausschußmitglieder wird jedes Jahr neu gewählt. Die Amtszeit der ersten Abschlußprüfer wird durch Los auf ein, zwei oder drei Jahre festgelegt.
Aktionäre oder Aktionärsgruppen, die 20 v. H. des Grundkapitals vertreten, können die Bestellung je eines weiteren Abschlußprüfers verlangen.
Die Abschlußprüfer haben insbesondere die Aufgabe, zu prüfen, ob die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung mit den Geschäftsbüchern übereinstimmen, ob letztere ordnungsgemäß geführt sind und ob das ausgewiesene Gesellschaftsvermögen und die ausgewiesenen Ergebnisse des Finanzgebarens der Gesellschaft den Bestimmungen entsprechen, die für die Gesellschaft gemäß Artikel 1 maßgebend sind.
Zur Durchführung ihrer Aufgabe sind die Abschlußprüfer berechtigt, die Geschäftsbücher der Gesellschaft und alle Buchungsbelege einzusehen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen ihnen mindestens dreißig Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung vorgelegt werden.
Sie erstatten der Generalversammlung, die über den Geschäftsabschluß zu befinden hat, einen schriftlichen Bericht nebst ihren Vorschlägen.
Art. 29
27.07.1959
Artikel 29
Die Buchführung und die Bilanz der Gesellschaft werden am Ende eines jeden Kalenderjahres abgeschlossen.
Die Bilanz ist nach den anerkannten Grundsätzen einer gesunden kaufmännischen Geschäftsführung aufzustellen.
Art. 30
27.07.1959
Artikel 30
Von dem nach Abzug der Abschreibungen verbleibenden Gewinn werden zunächst 5 v. H. dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser ein Fünftel des eingezahlten Grundkapitals erreicht. Der Reservefonds darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden.
Art. 31
27.07.1959
Artikel 31
Bei Auflösung der Gesellschaft tritt diese in Liquidation. Sie gilt von diesem Zeitpunkt an als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
Die Liquidation wird durch Liquidatoren durchgeführt, die von der Generalversammlung bestellt werden. Aktionäre oder Aktionärsgruppen, die 20 v. H. des Grundkapitals vertreten, können die Bestellung je eines Liquidators verlangen. Die Liquidatoren haben weitestgehende Vollmacht, das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen.
Nach Tilgung der Schulden und Rückzahlung der Aktien wird der verfügbare Überschuß unter die Aktionäre im Verhältnis des Nennbetrags der ihnen gehörenden Aktien verteilt.
Art. 32
27.07.1959
Artikel 32
Anläßlich der Liquidation der Gesellschaft wird mit der Regierung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und gegebenenfalls mit den Regierungen der Staaten, in denen sich Anlagen der Gesellschaft befinden, über die mögliche Übernahme der Gesamtheit oder eines Teils der Anlagen sowie über die Lagerung und Überwachung der radioaktiven Abfälle eine Vereinbarung geschlossen.
Art. 33
27.07.1959
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief.
Amtliche Bekanntmachungen werden im Moniteur Belge veröffentlicht.
Bei allen anderen Bekanntmachungen entscheidet der Verwaltungsrat, wie sie zu erfolgen haben, und bestimmt gegebenenfalls die Zeitungen, in denen sie erscheinen.
Art. 34
27.07.1959
Artikel 34
Jede Änderung dieser Satzung wird der Regierung des Staates notifiziert, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 35
27.07.1959
Artikel 35
Diese Satzung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Paris am 20. Dezember 1957 in französischer, englischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Aktionär, der diese Satzung unterzeichnet hat, eine beglaubigte Abschrift.