Art. 19 — Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung. Das gleiche gilt für etwaige Ersatzwahlen, sofern nicht ein Aktionär die sofortige Besetzung eines freigewordenen Sitzes verlangt. In diesem Falle beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl ein.
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