Art. 19 Artikel 19 — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL III
Art. 19 Artikel 19
Rückverweise
Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung. Das gleiche gilt für etwaige Ersatzwahlen, sofern nicht ein Aktionär die sofortige Besetzung eines freigewordenen Sitzes verlangt. In diesem Falle beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl ein.
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