Art. 27 — Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Rückverweise
BUCHFÜHRUNG. LIQUIDATION
Die Gesellschaft tritt in die von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft eingegangenen Rechte und Pflichten ein und erstattet ihr alle diesbezüglichen besonderen Ausgaben.
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