BundesrechtInternationale VerträgeEUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - SatzungArt. 4c

Art. 4c

In Kraft seit 18. Mai 1967
Up-to-date

18.05.1967

Artikel 4c

Das Grundkapital wird erhöht auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 712 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von je 25.000 Rechnungseinheiten.

Die neuen Aktien, nämlich 133 Aktien mit einem Nennwert von 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

28 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 1,425.000

Die Regierung der Republik Österreich

5 Aktien zu 50.000

.......... 250.000

Die Regierung des Königreichs Belgien

22 Aktien zu 50.000

.......... 1,100.000

Die Regierung des Königreichs Dänemark

5 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 275.000

Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris

28 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 1,425 000

Die Junta de Energia Nuclear in Madrid

10 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 525.000

Die Regierung des Königreichs Norwegen

4 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 225.000

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

10 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 525.000

Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm

12 Aktien zu 50.000

.......... 600.000

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9 Aktien zu 50.000

.......... 450.000

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