Art. 4c Artikel 4c — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL I
Art. 4c Artikel 4c
Das Grundkapital wird erhöht auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 712 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von je 25.000 Rechnungseinheiten.
Die neuen Aktien, nämlich 133 Aktien mit einem Nennwert von 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
28 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000 1,425.000
Die Regierung der Republik Österreich
5 Aktien zu 50.000 250.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
22 Aktien zu 50.000 1,100.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
5 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000 275.000
Das Commissariat à l’Énergie Atomique in Paris
28 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000 1,425 000
10 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000 525.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
4 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000 225.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
10 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000 525.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
12 Aktien zu 50.000 600.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
9 Aktien zu 50.000 450.000
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden