Art. 4c c — Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Das Grundkapital wird erhöht auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 712 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von je 25.000 Rechnungseinheiten.
Die neuen Aktien, nämlich 133 Aktien mit einem Nennwert von 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
28 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 1,425.000
Die Regierung der Republik Österreich
5 Aktien zu 50.000
.......... 250.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
22 Aktien zu 50.000
.......... 1,100.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
5 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 275.000
Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris
28 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 1,425 000
Die Junta de Energia Nuclear in Madrid
10 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 525.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
4 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 225.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
10 Aktien zu 50.000
1 Aktie zu 25.000
.......... 525.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
12 Aktien zu 50.000
.......... 600.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
9 Aktien zu 50.000
.......... 450.000
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