Art. 1 — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL I
Art. 1
Rückverweise
FIRMA, ZWECK, SITZ, DAUER UND KAPITAL
Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)“ wird in Form einer Aktiengesellschaft ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, für welches das internationale Übereinkommen über die Gründung der genannten Gesellschaft (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet), diese Satzung und subsidiär das Recht des Staates maßgebend sind, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
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