27.07.1959
Artikel 15
Die Generalversammlung ist nach der ersten Einberufung verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Aktien vertreten ist. Wird diese Mehrheit in der Generalversammlung nicht erreicht, so wird mit einer Mindestfrist von zwei Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien verhandlungsfähig ist.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Aktien-Stimmen.
In den unter Artikel 10 Nummern 3 bis 8 und 13 angeführten Fällen bedürfen die Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit des Grundkapitals.
Abgestimmt wird durch Handzeichen, wenn kein Aktionär geheime Stimmabgabe verlangt.
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