Art. 32 Artikel 32 — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL V
Art. 32 Artikel 32
Rückverweise
Anläßlich der Liquidation der Gesellschaft wird mit der Regierung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und gegebenenfalls mit den Regierungen der Staaten, in denen sich Anlagen der Gesellschaft befinden, über die mögliche Übernahme der Gesamtheit oder eines Teils der Anlagen sowie über die Lagerung und Überwachung der radioaktiven Abfälle eine Vereinbarung geschlossen.
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