Art. 14 Artikel 14 — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL II
Art. 14 Artikel 14
Rückverweise
Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung im Verhältnis zum Nennwert aller ihnen gehörenden Aktien aus. Jede Aktie gibt Recht auf eine Stimme.
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