Art. 14 — Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Rückverweise
Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung im Verhältnis zum Nennwert aller ihnen gehörenden Aktien aus. Jede Aktie gibt Recht auf eine Stimme.
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