Art. 12 Artikel 12 — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL II
Art. 12 Artikel 12
Außerordentliche Generalversammlungen werden wie folgt einberufen:
1. durch Beschluß der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates;
2. auf Antrag der in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Sondergruppe;
3. auf Antrag des Ausschusses der Abschlußprüfer;
4. auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens ein Zehntel des Grundkapitals betragen. Dieser Antrag ist unter Angabe des Zwecks schriftlich zu stellen.
Einberufung und Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen in gleicher Form wie im Fall einer ordentlichen Generalversammlung.
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