Art. 16 Artikel 16 — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL II
Art. 16 Artikel 16
Rückverweise
Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, falls dieser verhindert ist, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder in Ermangelung eines solchen von einem vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied geleitet.
Die Generalversammlung wählt durch Handzeichen zwei Stimmenzähler. Sie wählt ferner einen Protokollführer, der nicht Aktionär zu sein braucht.
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