Art. 24 — Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Rückverweise
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Protokollabschriften oder -auszüge sind von dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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