27.07.1959
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief.
Amtliche Bekanntmachungen werden im Moniteur Belge veröffentlicht.
Bei allen anderen Bekanntmachungen entscheidet der Verwaltungsrat, wie sie zu erfolgen haben, und bestimmt gegebenenfalls die Zeitungen, in denen sie erscheinen.
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