Art. 25 Artikel 25 — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL III
Art. 25 Artikel 25
Rückverweise
Die den Verwaltungsratsmitgliedern zustehende Vergütung wird von der Generalversammlung festgesetzt.
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