BundesrechtInternationale VerträgeEUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - SatzungArt. 4a

Art. 4a

In Kraft seit 18. Mai 1967
Up-to-date

18.05.1967

Artikel 4a

Das Grundkapital wird erhöht auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion, zerlegt in 430 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 30 neuen Aktien (1,500.000) werden der Junta de Energia Nuclear in Madrid zugeteilt.

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