BundesrechtInternationale VerträgeEUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - SatzungArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 27. Juli 1959
Up-to-date

27.07.1959

Artikel 10

Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Aktionären der Gesellschaft. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an der Generalversammlung in beratender Eigenschaft teil.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und hat folgende Befugnisse:

1. Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter sowie Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

2. Ernennung der Abschlußprüfer;

3. Änderung dieser Satzung;

4. Beschlußfassung über die Einzahlung weiterer Bruchteile des Kapitals;

5. Beschlußfassung über jede Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;

6. Beschlußfassung über die Übertragung von Aktien und Bezugsrechten;

7. Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;

8. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft;

9. Bestellung der Liquidatoren;

10. Genehmigung der in Artikel 21 vorgesehenen Geschäftsordnung;

11. Entgegennahme des Berichts der Abschlußprüfer; Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns und Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder;

12. Genehmigung des Jahresberichts an die Regierungen der Teilnehmerstaaten;

13. Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu welchem innerhalb eines gegebenen Zeitraums Anleihen aufgenommen werden dürfen;

14. Beschlußfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch Gesetz vorbehalten sind oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden.

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