Art. 10 — EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung
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27.07.1959
Artikel 10
Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Aktionären der Gesellschaft. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an der Generalversammlung in beratender Eigenschaft teil.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und hat folgende Befugnisse:
1. Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter sowie Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
2. Ernennung der Abschlußprüfer;
3. Änderung dieser Satzung;
4. Beschlußfassung über die Einzahlung weiterer Bruchteile des Kapitals;
5. Beschlußfassung über jede Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
6. Beschlußfassung über die Übertragung von Aktien und Bezugsrechten;
7. Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
8. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft;
9. Bestellung der Liquidatoren;
10. Genehmigung der in Artikel 21 vorgesehenen Geschäftsordnung;
11. Entgegennahme des Berichts der Abschlußprüfer; Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns und Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder;
12. Genehmigung des Jahresberichts an die Regierungen der Teilnehmerstaaten;
13. Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu welchem innerhalb eines gegebenen Zeitraums Anleihen aufgenommen werden dürfen;
14. Beschlußfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch Gesetz vorbehalten sind oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden.
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