27.07.1959
Artikel 30
Von dem nach Abzug der Abschreibungen verbleibenden Gewinn werden zunächst 5 v. H. dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser ein Fünftel des eingezahlten Grundkapitals erreicht. Der Reservefonds darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden.
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