Art. 4b Artikel 4b — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL I
Art. 4b Artikel 4b
Das Grundkapital wird erhöht auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 579 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 149 neuen Aktien, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
32 Aktien 1,600.000
Die Regierung der Republik Österreich
5 Aktien 250.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
36 Aktien 1,800.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
5 Aktien 250.000
Das Commissariat à l’Énergie Atomique in Paris
32 Aktien 1,600.000
Die Junta de Energia Nuclear in Madrid
8 Aktien 400.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
4 Aktien 200.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
9 Aktien 450.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
10 Aktien 500.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
8 Aktien 400.000
Die auf Grund dieses Artikels der Regierung des Königreichs Belgien zugeteilten Aktien werden bei künftigen Beschlüssen über die Deckung eines etwaigen Betriebsdefizits der Gesellschaft nicht berücksichtigt und sind nicht gewinnberechtigt.
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