Art. 17 Artikel 17 — Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gliederung
TEIL II
Art. 17 Artikel 17
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter, den Stimmenzählern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Protokollabschriften oder -auszüge sind vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen.
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