Vorwort
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert -
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie alle Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Südafrika den für die Zivilluftfahrt verantwortlichen Minister, oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den unter Anwendung desselben erstellten Anhang, sowie alle Änderungen des Abkommens oder seines Anhanges;
d) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien“ planmäßige Luftverkehrsverbindungen auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zum Zwecke des Transportes von Fluggästen und Fracht in Übereinstimmung mit den vereinbarten Kapazitätsberechtigungen, und „festgelegte Flugstrecke“ eine Flugstrecke, die im Anhang dieses Abkommens festgelegt wird;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die ihnen jeweils in Artikel 96 der Konvention gegebene Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Bordausrüstung“ Gegenstände, ausgenommen mobile Vorräte und Ersatzteile, für die Verwendung an Bord eines Luftfahrzeuges während des Fluges, einschließlich Erste Hilfe- und Überlebensausrüstung;
g) schließt der Ausdruck „Fracht“ Post mit ein;
h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein oder mehrere Fluglinienunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 (Designierung und Bewilligung) dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurden;
i) bedeutet der Ausdruck „Ersatzteile“ Reparatur- oder Ersatzteile, die einem Luftfahrzeug eingesetzt werden können, einschließlich Motoren;
j) bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehoben werden, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, jedoch ausschließlich der Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Post; und
k) hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention gegebene Bedeutung.
Artikel 2
GEWÄHRUNG VON VERKEHRSRECHTEN
Art. 2
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Einrichtung und den Betrieb eines internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken durch ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die in diesem Abkommen angeführten Rechte.
2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens die folgenden Rechte -
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) bei Betrieb einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
4. Falls auf Grund einer bewaffneten Auseinandersetzung, politischer Unruhen oder Entwicklungen, oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Flug auf den gewohnten Strecken zu betreiben, so wird die andere Vertragspartei nach besten Kräften bemüht sein, den weiteren Betrieb eines solchen Fluges durch geeignete vorübergehende Umstellung von solchen Strecken auf Grund einer gemeinsam von den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu treffenden Entscheidung zu erleichtern.
Artikel 3
DESIGNIERUNG UND BEWILLIGUNG
Art. 3
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen (in der Folge als „Fluglinienunternehmen“ bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie jede Designierung eines Fluglinienunternehmens schriftlich zurückzuziehen.
2. Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien kann jederzeit, teilweise oder vollständig, aufgenommen werden, aber nicht bevor -
a) die Vertragspartei, welcher die Rechte eingeräumt wurden, ein Fluglinienunternehmen für die festgelegte Flugstrecke gemäß Absatz 1 namhaft gemacht hat; und
b) die die Rechte einräumende Vertragspartei innerhalb der kürzestmöglichen Zeit und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen), dem betreffenden Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung erteilt hat.
3. Zwecks Erteilung der entsprechenden Betriebsbewilligung gemäß Absatz 2 können die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die üblicherweise von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb des internationalen Flugverkehrs angewendet werden.
Artikel 4
WIDERRUF UND BESCHRÄNKUNG VON BEWILLIGUNGEN
Art. 4
1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gegenüber das Recht, die in Artikel 3 (Designierung und Bewilligung) dieses Abkommens genannte Bewilligung zurückzuhalten, sie zu widerrufen oder auszusetzen, oder jederzeit während der Ausübung der Rechte durch das betroffene namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, vorübergehend oder ständig, Bedingungen aufzuerlegen -
a) falls das Fluglinienunternehmen die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften, die üblicherweise von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Konvention angewendet werden, nicht erfüllt oder diese Gesetze und Vorschriften nicht befolgt;
b) falls die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es unterläßt, den Betrieb gemäß den durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Die in Absatz 1 aufgezählten Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 18 (Beratungen) ausgeübt, es sei denn, daß sofortiges Handeln unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die vorangeführten Gesetze und Vorschriften hintanzuhalten.
Artikel 5
ANWENDUNG VON GESETZEN, VORSCHRIFTEN UND VERFAHREN
Art. 5
1. Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren beider Vertragsparteien über den Einflug in oder Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge sind von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ab seinem Einflug in das und bis zu einschließlich seinem Ausflug aus dem erwähnten Hoheitsgebiet zu befolgen.
2. Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der einen Vertragspartei über Eintritt und Aufenthalt in und Austritt aus ihrem Hoheitsgebiet durch Fluggäste, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeuge (einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, oder, im Falle von Post, der Postgesetze und -vorschriften) sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht und das Luftfahrzeug eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei anwendbar während sie sich im Hoheitsgebiet der ersterwähnten Vertragspartei befinden. Solche Gesetze und Vorschriften werden von jeder Vertragspartei in gleicher Weise auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeuge aller Länder ohne Unterschied hinsichtlich der Nationalität des Fluglinienunternehmens angewendet.
Artikel 6
ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN
Art. 6
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise entsprechend und in Übereinstimmung mit den gemäß der Konvention erstellten Normen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge, die auf Grund der Rechte gemäß Artikel 2, Absatz 2 (Gewährung von Verkehrsrechten) unternommen werden, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder von einem anderen Staat für gültig erklärt wurden.
2. Sollten die Rechte oder Bedingungen der Ausweise oder Zeugnisse, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, eine Abweichung von den gemäß der Konvention erstellten Normen erlauben, und ist diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntgegeben worden, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der ersterwähnten Vertragspartei gemäß Artikel 16, Absatz 2 (Sicherheit), Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der ersterwähnten Vertragspartei gemäß Artikel 18 (Beratungen) dieses Abkommens zwecks Feststellung verlangen, ob die in Frage stehende Praxis für sie annehmbar ist. Kann eine zufriedenstellende Einigung nicht erzielt werden, so wäre die Anwendung des Artikels 4 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen) dieses Abkommens begründet.
Artikel 7
ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN
Art. 7
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei auf vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Vorräte an Treibstoff, Schmierölen (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffen, technische Verbrauchsgüter, Ersatzteile, Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und anderer Erzeugnisse zum Verkauf an oder zur Verwendung durch die Fluggäste in beschränktem Ausmaße während des Fluges) und andere Gegenstände, die für den Flugbetrieb oder die Wartung bestimmt sind oder ausschließlich in Zusammenhang damit verwendet werden, die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Verbrauchssteuern und sonstigen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen nationalen Steuern und Abgaben befreit -
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei innerhalb der von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile und die übliche Bordausrüstung, die zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von auf einer vereinbarten Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeugen in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden;
c) Treibstoff, Schmieröle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffe, die für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei zur Versorgung von auf vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf irgendeinem Teil eines Fluges über dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Materialien unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie Ersatzteile, Bordvorräte, Vorräte an Treibstoff, Schmierölen (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffen und andere in Absatz 1 genannte Gegenstände, die sich an Bord von Luftfahrzeugen, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei betrieben werden, befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollgesetzen und -verfahren dieser Vertragspartei unter die Aufsicht der genannten Zollbehörden gestellt werden.
Artikel 8
DIREKTER TRANSITVERKEHR
Art. 8
1. Fluggäste, Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen hinsichtlich von Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
2. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 9
GRUNDSÄTZE FÜR DEN BETRIEB DER VEREINBARTEN FLUGLINIEN
Art. 9
1. Jede Vertragspartei hat innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches alle notwendigen Schritte zu setzen, um gerechte und gleiche Möglichkeiten sicherzustellen und alle Formen von Diskriminierung oder unfairer Wettbewerbspraktiken, die die Wettbewerbsfähigkeit des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei bei der Ausübung der in diesem Abkommen enthaltenen Rechte und Ansprüche nachteilig beeinträchtigen könnten, auszuschalten.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem auf denselben Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei bereitzustellende Kapazität hat in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den vereinbarten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zwischen Österreich und Südafrika deckt.
4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten von Drittländern aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll -
a) der Verkehrsnachfrage mit Ursprung oder Bestimmung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem Fluglinienunternehmen überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien zu berücksichtigen sind; und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
Artikel 10
GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN
Art. 10
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist es gestattet, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Förderung des Lufttransports und für den Verkauf von Flugscheinen sowie andere Einrichtungen, die für die Bereitstellung von Lufttransport erforderlich sind, zu errichten und zu betreiben.
2. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei ist es gestattet, sein in Verbindung mit der Bereitstellung von Lufttransport benötigtes leitendes, kaufmännisches, Betriebs- und technisches Personal in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen.
3. Nach Wahl eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens kann diesen Personalanforderungen durch eigenes Personal, oder durch Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Organisation, Gesellschaft oder eines Fluglinienunternehmens, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Ausübung dieser Dienste im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befugt sind, genüge getan werden.
4. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet direkt und nach Ermessen des Fluglinienunternehmens über dessen Vertreter Flugscheine zu verkaufen. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, diese Transportleistungen zu verkaufen und jedermann steht es zu, solche Transportleistungen in jedweder Währung zu erwerben.
5. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei hat das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angefallene lokale Ausgaben nach eigenem Ermessen entweder in der Landeswährung, oder, sofern dies mit den örtlichen Devisenbestimmungen vereinbar ist, in frei konvertierbaren Währungen zu begleichen.
6. Die vorerwähnten Aktivitäten sind in Einklang mit den Gesetzen und Bestimmungen der anderen Vertragspartei durchzuführen.
Artikel 11
TARIFE
Art. 11
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 genannten Tarife sind wann immer möglich zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien nach Beratung mit den anderen Fluglinienunternehmen, die die ganze oder einen Teil der Flugstrecke bedienen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wann immer möglich, gemäß den Verfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes für die Berechnung von Tarifen zu treffen.
3. Die solcherart vereinbarten Tarife sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder geben die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
5. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 4 nicht einigen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) dieses Artikels festgelegt worden sind.
8. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien dürfen keine Tarife anbieten, die von den gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten abweichen.
Artikel 12
FLUGPLAN
Art. 12
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei dreißig (30) Tage im voraus den Flugplan seiner geplanten Flüge unter Angabe der Frequenz, Type des Luftfahrzeuges, Konfiguration und Anzahl der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Sitze zur Genehmigung vorzulegen.
2. Alle späteren Änderungen der genehmigten Flugpläne eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.
3. Der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens für eine Flugplanperiode erstellte Flugplan bleibt für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis ein neuer Flugplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens erstellt worden ist. Jede Änderung eines Flugplanes während einer Flugplanperiode kann jedoch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden.
Artikel 13
BEREITSTELLUNG VON INFORMATION
Art. 13
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben entweder selbst, oder indem sie ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dazu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise zur Überprüfung des Betriebes der vereinbarten Fluglinien verlangt werden können und die unter anderem – aber nicht darauf beschränkt – statistische Unterlagen über den Verkehr beinhalten, der von ihrem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und anderen Punkten auf den festgelegten Flugstrecken bestritten wurde, wobei die Ausgangs- und Endpunkte des Verkehrs anzugeben wären.
Artikel 14
GELDTRANSFER
Art. 14
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat das Recht, Lufttransportleistungen in Landes- oder frei konvertierbaren Währungen zu verkaufen, seine Geldmittel in jede frei konvertierbare Währung umzutauschen und sie frei aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu überweisen. Vorbehaltlich der nationalen Gesetze, Vorschriften und Politik der anderen Vertragspartei haben Umtausch und Überweisung der aus dem normalen Betrieb stammenden Geldmittel zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der den jeweils anwendbaren nationalen Gesetzen und Vorschriften für laufende Zahlungen entspricht, und unterliegen keinerlei Gebühren außer den von für solche Geschäfte eingehobenen Bearbeitungsgebühren.
2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 15
FLUGHAFEN-, DIENSTLEISTUNGS- UND EINRICHTUNGSENTGELTE
Art. 15
1. Die dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei von den für die Einhebung von Entgelten verantwortlichen Stellen der anderen Vertragspartei für die Benützung von Flughäfen, Flugstrecken und anderen Zivilluftfahrtseinrichtungen und -diensten durch dieses Fluglinienunternehmen auferlegten Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von dieser Vertragspartei ihrem eigenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auferlegt werden, das einen ähnlichen internationalen Verkehr unter Verwendung ähnlicher Luftfahrzeuge bei Inanspruchnahme von damit verbundenen Einrichtungen und Dienstleistungen betreibt.
2. Jede Vertragspartei wird Beratungen zwischen ihren für die Einhebung von Entgelten verantwortlichen Stellen und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, die die Einrichtungen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen, fördern. Falls tunlich, sollten solche Beratungen im Wege der entsprechenden Vertretungsorganisation der Fluglinienunternehmen erfolgen. Wann immer möglich werden Änderungsvorschläge für die in diesem Artikel genannten Entgelte den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen mit angemessener Frist sowie gemeinsam mit sachdienlichen Informationen und Angaben zu ihrer Begründung angekündigt, um ihnen eine Stellungnahme und Berücksichtigung ihrer Ansichten vor Durchführung der Abänderungen zu ermöglichen.
Artikel 16
SICHERHEIT
Art. 16
1. Jede Vertragspartei kann um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen für Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ersuchen. Stellt eine Vertragspartei im Anschluß an solche Beratungen fest, daß die andere Vertragspartei in diesen Bereichen nicht jene Sicherheitsnormen und -anforderungen tatsächlich einhält und anwendet, die zumindest den Mindestnormen entsprechen, die in Entsprechung der Konvention festgesetzt werden können, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die für notwendig erachteten Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekanntgegeben. Die andere Vertragspartei hat sodann geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Falls die andere Vertragspartei es unterläßt, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, geeignete Schritte zu setzen, wird dies Anlaß für die Anwendung von Artikel 4, Absatz 1 (Widerruf und Beschränkung der Bewilligungen) dieses Abkommens sein.
2. Falls sofortiges Handeln für die Sicherheit des Flugbetriebes unerläßlich ist, kann eine Vertragspartei vor den Beratungen gemäß Artikel 4, Absatz 1 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen) tätig werden.
3. Jeder von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 1 und 2 gesetzte Schritt wird nach Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels durch die andere Vertragspartei ausgesetzt.
Artikel 17
SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT
Art. 17
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie jeden anderen multilateralen Übereinkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das für beide Vertragsparteien bindend ist.
3. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
5. Außerdem werden die Vertragsparteien die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit den auf die Vertragsparteien anwendbaren Sicherheitsbestimmungen handeln. Dementsprechend wird jede Vertragspartei die andere Vertragspartei von jeglicher Abweichung ihrer nationalen Bestimmungen und Verfahrensweisen von den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen der Anhänge unterrichten. Jede Vertragspartei kann jederzeit um sofortige Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, um solche Abweichungen zu erörtern.
6. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß ihre Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei angewendeten, in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz vor einer bestimmten Bedrohung der Zivilluftfahrt positiv zu berücksichtigen.
7. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen, um einen solchen Vorfall oder die Gefahr eines solchen so schnell es mit dem geringsten Risiko für Leben möglich ist zu beenden.
8. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe anzunehmen, daß die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, so können die Luftfahrtbehörden der ersten Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens stellt einen ausreichenden Grund für die Anwendung von Artikel 4, Absatz 1 (Widerruf und Beschränkung der Bewilligungen) dieses Abkommens dar. Falls es eine Notsituation erfordert, kann eine Vertragspartei vor dem Ablauf von fünfzehn (15) Tagen gemäß Artikel 4, Absatz 1 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen) tätig werden. Jeder in Übereinstimmung mit diesem Absatz gesetzte Schritt wird nach Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels durch die andere Vertragspartei ausgesetzt.
Artikel 18
BERATUNGEN
Art. 18
1. Jede der Vertragsparteien kann jederzeit um Beratungen über die Durchführung, Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses Abkommens ersuchen.
2. Solche Beratungen, welche im Wege von Gesprächen oder auf schriftlichem Wege abgehalten werden können, haben vorbehaltlich von Artikel 16 (Sicherheit) und 17 (Sicherheit der Luftfahrt) innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen, sofern nicht gemeinsam etwas anderes vereinbart wird.
Artikel 19
ABKOMMENSÄNDERUNGEN
Art. 19
1. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, ausgenommen seinen Anhang, abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
2. Abänderungen des Anhangs sind in schriftlicher Form oder durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
3. Falls die Bestimmungen eines multilateralen Abkommens oder Übereinkommens über Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft treten, gilt das vorliegende Abkommen insoweit abgeändert als notwendig ist, um mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder Übereinkommens in Einklang zu stehen.
Artikel 20
BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
Art. 20
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Gerichtes sind die anfallenden Kosten der Schlichtung von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
5. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.
Artikel 21
BEENDIGUNG DES ABKOMMENS
Art. 21
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ab Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zur Kenntnis zu bringen. Das Abkommen tritt ein (1) Jahr nach Erhalt der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft.
2. Wenn keine Empfangsbestätigung der Kündigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bestätigt wurde, eingegangen.
Artikel 22
REGISTRIERUNG DES ABKOMMENS UND DER ABÄNDERUNGEN
Art. 22
Dieses Abkommen und alle späteren Abänderungen davon sind von den Vertragsparteien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung vorzulegen.
Artikel 23
INKRAFTTRETEN
Art. 23
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet das am 26. März 1969 in Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika *) sowie dessen Anhang in seiner seit 1. September 1992 geltenden Fassung **).
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Kapstadt, am 20. Februar 1995 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1969
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 608/1992
Anhang
Anl. 1
A. Das von der Regierung der Republik Südafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
ABFLUGPUNKTE | ANKUNFTSPUNKTE |
Punkte in Südafrika | Wien |
B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
ABFLUGPUNKTE | ANKUNFTSPUNKTE |
Punkte in Österreich | Johannesburg |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.