1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Einrichtung und den Betrieb eines internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken durch ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die in diesem Abkommen angeführten Rechte.
2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens die folgenden Rechte -
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) bei Betrieb einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
4. Falls auf Grund einer bewaffneten Auseinandersetzung, politischer Unruhen oder Entwicklungen, oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Flug auf den gewohnten Strecken zu betreiben, so wird die andere Vertragspartei nach besten Kräften bemüht sein, den weiteren Betrieb eines solchen Fluges durch geeignete vorübergehende Umstellung von solchen Strecken auf Grund einer gemeinsam von den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu treffenden Entscheidung zu erleichtern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise