1. Die dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei von den für die Einhebung von Entgelten verantwortlichen Stellen der anderen Vertragspartei für die Benützung von Flughäfen, Flugstrecken und anderen Zivilluftfahrtseinrichtungen und -diensten durch dieses Fluglinienunternehmen auferlegten Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von dieser Vertragspartei ihrem eigenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auferlegt werden, das einen ähnlichen internationalen Verkehr unter Verwendung ähnlicher Luftfahrzeuge bei Inanspruchnahme von damit verbundenen Einrichtungen und Dienstleistungen betreibt.
2. Jede Vertragspartei wird Beratungen zwischen ihren für die Einhebung von Entgelten verantwortlichen Stellen und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, die die Einrichtungen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen, fördern. Falls tunlich, sollten solche Beratungen im Wege der entsprechenden Vertretungsorganisation der Fluglinienunternehmen erfolgen. Wann immer möglich werden Änderungsvorschläge für die in diesem Artikel genannten Entgelte den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen mit angemessener Frist sowie gemeinsam mit sachdienlichen Informationen und Angaben zu ihrer Begründung angekündigt, um ihnen eine Stellungnahme und Berücksichtigung ihrer Ansichten vor Durchführung der Abänderungen zu ermöglichen.
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