1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei auf vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Vorräte an Treibstoff, Schmierölen (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffen, technische Verbrauchsgüter, Ersatzteile, Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und anderer Erzeugnisse zum Verkauf an oder zur Verwendung durch die Fluggäste in beschränktem Ausmaße während des Fluges) und andere Gegenstände, die für den Flugbetrieb oder die Wartung bestimmt sind oder ausschließlich in Zusammenhang damit verwendet werden, die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Verbrauchssteuern und sonstigen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen nationalen Steuern und Abgaben befreit -
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei innerhalb der von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile und die übliche Bordausrüstung, die zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von auf einer vereinbarten Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeugen in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden;
c) Treibstoff, Schmieröle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffe, die für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei zur Versorgung von auf vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf irgendeinem Teil eines Fluges über dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Materialien unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie Ersatzteile, Bordvorräte, Vorräte an Treibstoff, Schmierölen (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffen und andere in Absatz 1 genannte Gegenstände, die sich an Bord von Luftfahrzeugen, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei betrieben werden, befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollgesetzen und -verfahren dieser Vertragspartei unter die Aufsicht der genannten Zollbehörden gestellt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise