1. Jede Vertragspartei hat innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches alle notwendigen Schritte zu setzen, um gerechte und gleiche Möglichkeiten sicherzustellen und alle Formen von Diskriminierung oder unfairer Wettbewerbspraktiken, die die Wettbewerbsfähigkeit des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei bei der Ausübung der in diesem Abkommen enthaltenen Rechte und Ansprüche nachteilig beeinträchtigen könnten, auszuschalten.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem auf denselben Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei bereitzustellende Kapazität hat in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den vereinbarten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zwischen Österreich und Südafrika deckt.
4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten von Drittländern aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll -
a) der Verkehrsnachfrage mit Ursprung oder Bestimmung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem Fluglinienunternehmen überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien zu berücksichtigen sind; und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
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