1. Jede der Vertragsparteien kann jederzeit um Beratungen über die Durchführung, Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses Abkommens ersuchen.
2. Solche Beratungen, welche im Wege von Gesprächen oder auf schriftlichem Wege abgehalten werden können, haben vorbehaltlich von Artikel 16 (Sicherheit) und 17 (Sicherheit der Luftfahrt) innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen, sofern nicht gemeinsam etwas anderes vereinbart wird.
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