1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen (in der Folge als „Fluglinienunternehmen“ bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie jede Designierung eines Fluglinienunternehmens schriftlich zurückzuziehen.
2. Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien kann jederzeit, teilweise oder vollständig, aufgenommen werden, aber nicht bevor -
a) die Vertragspartei, welcher die Rechte eingeräumt wurden, ein Fluglinienunternehmen für die festgelegte Flugstrecke gemäß Absatz 1 namhaft gemacht hat; und
b) die die Rechte einräumende Vertragspartei innerhalb der kürzestmöglichen Zeit und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen), dem betreffenden Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung erteilt hat.
3. Zwecks Erteilung der entsprechenden Betriebsbewilligung gemäß Absatz 2 können die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die üblicherweise von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb des internationalen Flugverkehrs angewendet werden.
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