1. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, ausgenommen seinen Anhang, abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
2. Abänderungen des Anhangs sind in schriftlicher Form oder durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
3. Falls die Bestimmungen eines multilateralen Abkommens oder Übereinkommens über Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft treten, gilt das vorliegende Abkommen insoweit abgeändert als notwendig ist, um mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder Übereinkommens in Einklang zu stehen.
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