1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie jeden anderen multilateralen Übereinkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das für beide Vertragsparteien bindend ist.
3. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
5. Außerdem werden die Vertragsparteien die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit den auf die Vertragsparteien anwendbaren Sicherheitsbestimmungen handeln. Dementsprechend wird jede Vertragspartei die andere Vertragspartei von jeglicher Abweichung ihrer nationalen Bestimmungen und Verfahrensweisen von den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen der Anhänge unterrichten. Jede Vertragspartei kann jederzeit um sofortige Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, um solche Abweichungen zu erörtern.
6. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß ihre Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei angewendeten, in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz vor einer bestimmten Bedrohung der Zivilluftfahrt positiv zu berücksichtigen.
7. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen, um einen solchen Vorfall oder die Gefahr eines solchen so schnell es mit dem geringsten Risiko für Leben möglich ist zu beenden.
8. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe anzunehmen, daß die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, so können die Luftfahrtbehörden der ersten Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens stellt einen ausreichenden Grund für die Anwendung von Artikel 4, Absatz 1 (Widerruf und Beschränkung der Bewilligungen) dieses Abkommens dar. Falls es eine Notsituation erfordert, kann eine Vertragspartei vor dem Ablauf von fünfzehn (15) Tagen gemäß Artikel 4, Absatz 1 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen) tätig werden. Jeder in Übereinstimmung mit diesem Absatz gesetzte Schritt wird nach Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels durch die andere Vertragspartei ausgesetzt.
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