Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben entweder selbst, oder indem sie ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dazu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise zur Überprüfung des Betriebes der vereinbarten Fluglinien verlangt werden können und die unter anderem – aber nicht darauf beschränkt – statistische Unterlagen über den Verkehr beinhalten, der von ihrem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und anderen Punkten auf den festgelegten Flugstrecken bestritten wurde, wobei die Ausgangs- und Endpunkte des Verkehrs anzugeben wären.
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