1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gegenüber das Recht, die in Artikel 3 (Designierung und Bewilligung) dieses Abkommens genannte Bewilligung zurückzuhalten, sie zu widerrufen oder auszusetzen, oder jederzeit während der Ausübung der Rechte durch das betroffene namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, vorübergehend oder ständig, Bedingungen aufzuerlegen -
a) falls das Fluglinienunternehmen die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften, die üblicherweise von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Konvention angewendet werden, nicht erfüllt oder diese Gesetze und Vorschriften nicht befolgt;
b) falls die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es unterläßt, den Betrieb gemäß den durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Die in Absatz 1 aufgezählten Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 18 (Beratungen) ausgeübt, es sei denn, daß sofortiges Handeln unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die vorangeführten Gesetze und Vorschriften hintanzuhalten.
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