1. Fluggäste, Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen hinsichtlich von Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
2. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
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