1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ab Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zur Kenntnis zu bringen. Das Abkommen tritt ein (1) Jahr nach Erhalt der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft.
2. Wenn keine Empfangsbestätigung der Kündigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bestätigt wurde, eingegangen.
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