1. Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren beider Vertragsparteien über den Einflug in oder Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge sind von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ab seinem Einflug in das und bis zu einschließlich seinem Ausflug aus dem erwähnten Hoheitsgebiet zu befolgen.
2. Die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der einen Vertragspartei über Eintritt und Aufenthalt in und Austritt aus ihrem Hoheitsgebiet durch Fluggäste, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeuge (einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, oder, im Falle von Post, der Postgesetze und -vorschriften) sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht und das Luftfahrzeug eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei anwendbar während sie sich im Hoheitsgebiet der ersterwähnten Vertragspartei befinden. Solche Gesetze und Vorschriften werden von jeder Vertragspartei in gleicher Weise auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeuge aller Länder ohne Unterschied hinsichtlich der Nationalität des Fluglinienunternehmens angewendet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise