1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 genannten Tarife sind wann immer möglich zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien nach Beratung mit den anderen Fluglinienunternehmen, die die ganze oder einen Teil der Flugstrecke bedienen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wann immer möglich, gemäß den Verfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes für die Berechnung von Tarifen zu treffen.
3. Die solcherart vereinbarten Tarife sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder geben die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
5. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 4 nicht einigen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) dieses Artikels festgelegt worden sind.
8. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien dürfen keine Tarife anbieten, die von den gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten abweichen.
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