A. Das von der Regierung der Republik Südafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
ABFLUGPUNKTE | ANKUNFTSPUNKTE |
Punkte in Südafrika | Wien |
B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
ABFLUGPUNKTE | ANKUNFTSPUNKTE |
Punkte in Österreich | Johannesburg |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
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