1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat das Recht, Lufttransportleistungen in Landes- oder frei konvertierbaren Währungen zu verkaufen, seine Geldmittel in jede frei konvertierbare Währung umzutauschen und sie frei aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu überweisen. Vorbehaltlich der nationalen Gesetze, Vorschriften und Politik der anderen Vertragspartei haben Umtausch und Überweisung der aus dem normalen Betrieb stammenden Geldmittel zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der den jeweils anwendbaren nationalen Gesetzen und Vorschriften für laufende Zahlungen entspricht, und unterliegen keinerlei Gebühren außer den von für solche Geschäfte eingehobenen Bearbeitungsgebühren.
2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.
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