Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Rückverweise
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Art. 1
…Musik an öffentlichen Schulen ist nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88, zu beurteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG. vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich der Musikpflege darf daher der…