B163/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Auch Dienstrechtsmandate sind zu begründen (§ 58 Abs. 2 AVG 1950) .
Hieran hat das Dienstrechtsverfahrensgesetz nichts geändert. Ein Bescheid, der nicht ausdrücklich als Dienstrechtsmandat bezeichnet ist, ist kein Dienstrechtsmandat i. S. des § 9 des DVG.
Der Widerruf der Übertragung der Leitung einer Universitätsklinik ( Bestellung zu ihrem Vorstand) ist eine Änderung der dienstrechtlichen Stellung des Betroffenen und kann daher nicht im Weg eines Dienstrechtsmandates verfügt werden.
Die Tätigkeit eines Klinik-Vorstandes dient, wie das Gesetz (§ 59 Abs. 1 Hochschul-Organisationsgesetzes) ausdrücklich besagt, der Ausübung der Wissenschaft, nämlich der Forschung und ihrer Lehre. Die Betrauung mit der Leitung einer Klinik und der Widerruf einer Bestellung sind denn auch keine bloßen innerdienstlichen Maßnahmen.
Die Enthebung als Klinik-Vorstand entzieht dem Betroffenen einen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Wissenschaft und ihrer Lehre.
Durch den die Enthebung verfügenden Bescheid wird also das Grundrecht des Art. 17 Abs. 1 StGG berührt.
Im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung, derzufolge in Österreich die Wissenschaft der Hauptsache nach an den Hochschulen betrieben und gelehrt wird, gilt der Schutz des Art. 17 Abs. 1 StGG, wenngleich sein Bereich darüber hinausgeht, vornehmlich der akademischen Wissenschaftspflege (Forschung und Lehre) und damit der akademischen Lehrfreiheit. In die verfassungsgesetzlich gewährleistete akademische Lehrfreiheit wird in verfassungswidriger Weise eingegriffen, wenn durch eine gesetzwidrige dienstrechtliche Maßnahme die Ausübung der Lehrtätigkeit verhindert oder auch nur behindert wird.