JudikaturVfGH

B75/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1962

Keine Bedenken gegen das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, im Hinblick auf die Erwerbsbetätigungsfreiheit.

Durch das Recht der freien Erwerbsbetätigung wurden die früheren Beschränkungen der Zulassung zu bestimmten Erwerbszweigen beseitigt und alle Staatsbürger berechtigt, jeden Erwerbszweig auszuüben, sofern sie die vorgeschriebenen gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

Handelt es sich ausschließlich um die Unterweisung in Fertigkeiten, ohne daß irgendwelche erzieherische Ziele (Bildungsziele) damit verbunden sind, so liegt eine zum Unterrichtswesen und Erziehungswesen zählende Tätigkeit nicht vor.

Eine Tätigkeit, die weder eine wissenschaftliche noch eine Unterrichtstätigkeit ist, fällt nicht unter Art. 17 StGG.

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