JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0167 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Prof. Dipl. Ing. Dr. mont. R P in E, vertreten durch die Eisenberger Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Muchargasse 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24. September 2024, Zl. LVwG 2023/41/0128 11, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags i.A. des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. September 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren einen bestimmten Feststellungsantrag des Revisionswerbers i.A. des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 TNSchG 2005 als unzulässig zurück und versagte dem Revisionswerber gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. a TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „wissenschaftliches Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen“ auf einem bestimmten Grundstück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

2 2. In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „ D Revisionspunkte “ das Folgende vor:

„Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis verletzt

° in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter;

° in ihrem Recht auf positive Bescheiderlassung;

° in ihrem Recht auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;

° in ihrem Recht auf die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes;

° in ihrem Recht auf verfassungskonforme Interpretation des Sachverhaltes;

° in ihrem Recht auf Auslegung des Gesetzes nach den anerkannten Interpretationsmethoden und nicht contra legem - über den Wortlaut oder die geltende Fassung hinausgehend;

° in ihrem Recht, dass die staatliche Verwaltung nur auf der Grundlage der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B VG);

° in ihrem Recht auf Freiheit der wissenschaftlichen Forschung;

° in ihrem Recht auf Würdigung sämtlicher Beweismittel;

° in ihrem Recht, dass keine unvertretbare, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Beweiswürdigung vorgenommen wird;

° in ihrem Recht, dass alle Tatsachen für eine Entscheidungsbegründung herangezogen werden;

° in ihrem Recht auf ein faires Verfahren;

° in ihrem Recht auf Einhaltung aller sonst in Frage kommenden subjektiven Rechte.“

33. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

4Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).

5 4. Bei den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Rechten „auf den gesetzlichen Richter“ (vgl. Art. 83 Abs. 2 B VG), „dass die staatliche Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 BVG)“, „auf Freiheit der wissenschaftlichen Forschung“ (vgl. Art. 17 StGG) und „auf ein faires Verfahren“ (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) handelt es sich jeweils um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte; zur Prüfung der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen (vgl. etwa wiederum VwGH Ro 2020/07/0001, weiters VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, oder 15.5.2024, Ra 2024/10/0067, jeweils mwN).

6Mit der Behauptung einer Verletzung in den Rechten „auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts“, „auf Würdigung sämtlicher Beweismittel“, „dass keine unvertretbare, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Beweiswürdigung vorgenommen wird“, sowie, „dass alle Tatsachen für eine Entscheidungsbegründung herangezogen werden“, wird kein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargetan; die damit vorgebrachten Verletzungen zählen zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2023/10/0375, VwGH 7.12.2022, Ra 2022/10/0176, oder 28.6.2023, Ra 2023/10/0337, jeweils mwN).

7 Soweit sich der Revisionswerber auf die Rechte „auf die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes“, „auf verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes“ sowie „auf Auslegung des Gesetzes nach den anerkannten Interpretationsmethoden und nicht contra legemüber den Wortlaut oder die geltende Fassung hinausgehend“ beruft, macht er ebenfalls (lediglich) einen Revisionsgrund (nämlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes; vgl. § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) geltend, welcher nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2023/10/0337, VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, oder 31.8.2020, Ra 2020/07/0064, jeweils mwN).

8 Schließlich erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis als in seinen Rechten auf „positive Bescheiderlassung“ und „auf Einhaltung aller sonst in Frage kommenden subjektiven Rechte“ verletzt; auch hierbei legt er nicht dar, in welchem konkreten aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht er verletzt worden sei.

95. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2025