JudikaturVfGH

B213/49 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1950

Durch Art. 17 StGG ist das Recht ungehinderter wissenschaftlicher Forschung und das Recht der freien wissenschaftlichen Lehre geschützt. Durch einen Bescheid, der es ablehnt, dem Antragsteller seine frühere Stellung als Privatdozent ohne neuerliche Durchführung eines Habilitationsverfahrens einzuräumen, könnte die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre nur dann verletzt werden, wenn dem Antragsteller ein Recht auf Ausübung der Lehrbefugnis zustünde.

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