JudikaturVfGH

B178/64 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1965

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch die Eröffnung des Konkurses nach {4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch § 84, § 84 GmbHG} aufgelöst. Diese Auflösung bewirkt aber noch nicht den Untergang der Rechtspersönlichkeit, vielmehr besteht die Gesellschaft auch während des Konkurses als Rechtssubjekt weiter.

Besteht aber die Gesellschaft trotz Konkurs als Rechtssubjekt weiter, stehen ihr alle verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte zu, die auch sonst einer juristischen Person zukommen.

Sie ist fähig, Beschwerde zu führen.

Gegen die Regelung des § 14 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gemäß der bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen wird, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.

Die aufgezählten Rechtspersönlichkeiten haben zum Teil, insbesondere die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, jahrhundertealte Erfahrungen auf dem Gebiete des Schulwesens. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er hinsichtlich dieser und der übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes annimmt, daß sie schon im Hinblick auf ihre Stellung im staatlichen Leben und die ihnen von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben nur solche gesetzliche Vertreter, Schulleiter und Lehrer haben, die für einen ordnungsgemäßen Unterrichtserfolg Gewähr bieten, daß dies aber bei Privatpersonen oder privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinen nicht von vornherein feststeht, daher vor Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes untersucht werden muß.

Das Öffentlichkeitsrecht einer Privatschule läßt sich nicht aus Art. 17 StGG ableiten. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gewährung des Öffentlichkeitsrechtes ergibt sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 Abs. 7 B-VG}, wonach Privatschulen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist. Im Hinblick auf diesen Gesetzesvorbehalt könnte dieses Recht nur verletzt sein, wenn die einfachgesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig wären oder wenn die einfachgesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich angewendet worden wären.

Durch die Ablehnung des Öffentlichkeitsrechtes wird das Recht, Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, nicht verletzt, denn es ist trotz dieser Ablehnung möglich, eine private Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt zu führen.

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