BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 02. September 1954
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Art. 1

1. Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Musik erwerbsmäßig ausgeübt werden darf, sowie der Maßnahmen, die zum Schutz der fachlich befähigten Musiker gegen die Konkurrenz von fachlich nicht befähigten Musikern zu treffen sind, fällt, soweit es sich nicht um die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs handelt, unter keinen der Kompetenztatbestände der Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und ist daher gemäß Artikel 15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung und Vollziehung nach Landessache.

2. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Musikunterrichtes an öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller Art ist nach der für die Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des § 42 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Artikel 102a Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 ausschließlich dem Bund zu.

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der Beamten der Schulaufsicht sowie der Lehrer für Musik an öffentlichen Schulen ist nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88, zu beurteilen.

Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG. vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich der Musikpflege darf daher der häusliche Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen unterworfen werden.

3. Die Schaffung und die Regelung des organisatorischen Aufbaues eines „Musikerringes“ als einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der erwerbsmäßig tätigen Musiker, ferner die Festlegung der Befugnisse des Musikerringes und seiner Organe stellt sich als Einrichtung einer beruflichen Vertretung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes dar und ist daher gemäß Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in der Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung Landessache, soweit sich aber diese Berufsvertretung auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.