JudikaturVfGH

E1993/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2015

Mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs der EU-Grundrechte-Charta ist auf die Ausführungen zu Art14 GRC nicht näher einzugehen.

Der Schutzbereich des Art18 StGG ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht nicht um eine Berufswahl oder Berufsausbildung handelt.

Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch §11 Abs4 SchulpflichtG, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen - weder mit solchen nach §5 Abs1 SchulpflichtG noch mit solchen nach §12 SchulpflichtG iVm §14 Abs2 PrivatschulG - zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art17 StGG gegeben, der in den Abs2, Abs3 und Abs5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen.

Der Erstbeschwerdeführer (Vater) und die Zweitbeschwerdeführerin (Tochter) behaupten, dass das Bundesverwaltungsgericht §11 Abs4 SchulpflichtG einen gleichheitswidrigen Inhalt dadurch unterstellt habe, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Erfüllung der Schulpflicht in einer Schule nach §5 SchulpflichtG vorgeschrieben worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass dies §11 Abs4 SchulpflichtG ausdrücklich vorsieht und dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Keine Willkür: Das Bundesverwaltungsgericht hat §11 Abs4 SchulpflichtG auf Grund eines im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhaltes - die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Externistenprüfung abgelegt - angewendet, wobei ein grober Fehler nicht zu erkennen ist.

Das Schulrecht ist nicht von Art6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art47 GRC erfasst; es ist daher nicht auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.

Art4 BVG Kinderrechte ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen.

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