G13/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH ist nicht berechtigt, durch seine Entscheidung über die Präjudizialität den VwGH an eine bestimmte Gesetzesauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des VwGH in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH darf daher der Antrag des VwGH wegen mangelnder Präjudizialität nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß das Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des VwGH in den Anlaßfällen bildet (vgl. Slg. 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966) .
Wenn die Bf. im Verwaltungsgerichtshofverfahren ausführen, sie machten nicht die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend, sondern fühlten sich ausschließlich durch die Vollziehung der §§ 57 ff. Universitätsorganisatonsgesetz in der durch die bel. Beh. gewählten Weise in ihren durch den VwGH zu schützenden Rechten verletzt, weil sie nicht rechtmäßig verpflichtet werden könnten, in Behörden tätig zu werden, die vom Gesetzgeber verfassungswidrig eingerichtet oder zusammengesetzt worden seien, so kann - wie immer diese Ausführungen vom VwGH im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG 1965 zu werten sind - der VfGH nicht zu dem Schluß kommen, daß ein Mangel vorliegt, der es dem VwGH offenkundig verwehrt, über die Beschwerden eine Sachentscheidung zu fällen, bei der er die angefochtenen Gesetzesstellen anzuwenden hat.
Den beim VwGH bel. Beh., nämlich dem Akademischen Senat der Universität Wien und dem Universitätskollegium der Veterinärmedizinischen Universität Wien, obliegt gemäß § 73 Abs. 3 lit. i (§ 75 Abs. 2) UOG u. a. die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Dekans (des Rektors) . Bei den bel. Beh. endet überdies gemäß der Generalklausel des § 7 Abs. 1 UOG der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Der VfGH käme nur dann zu einer Zurückweisung der Anträge des VwGH, wenn er die Frage, ob der VwGH die angefochtenen Bescheide aus den von der Bundesregierung angeführten Gründen aufheben müßte, in einem die Entscheidung des VwGH vorwegnehmenden Sinne beantworten würde. Dazu ist der VfGH jedoch nicht befugt. Bei der angeführten Rechtslage ist die Annahme des VwGH, die bel. Beh. seien zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zuständig gewesen, so daß er über die Beschwerden eine Sachentscheidung zu fällen und dabei die angefochtenen Gesetzesstellen anzuwenden hat, nicht offenkundig unrichtig.
Den Anträgen des VwGH, die Anführung "§ 58" in § 3 Abs. 4 lit. c, § 57 Abs. 8 und § 59 Abs. 1 bis 4 UOG, BGBl. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Der VfGH ist bisher in einer Reihe von Erkenntnissen von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen ausgegangen (vgl. zuletzt Slg. 7164/1973) . Der Gerichtshof bleibt bei dieser Auffassung. Der republikanische Verfassungsgesetzgeber hat zunächst das Hochschulwesen von einer Regelung insofern ausgeklammert, als er den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schulbildungswesens, Erziehungsbildungswesens und Volksbildungswesens einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten hat ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG}, BGBl. 1/1920) . In § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. 2/1920, hat der Verfassungsgesetzgeber Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Abänderung der das Hochschulwesen betreffenden Staatsgesetze einschließlich früherer Reichsgesetze getroffen, die damit im Zusammenhang stehen, daß die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern gegenüber der bestehenden zwischen Staat und Ländern (RGBl. 141/1867: Art. 11 und 12) nicht geändert worden ist. Eine gleiche Regelung ist in den durch die ÜG-Nov. BGBl. 269/1925 neu gefaßten § 42 des ÜG enthalten.
Zufolge der neuerlichen Neufassung des § 42 des ÜG durch das B-VG betreffend Übergangsbestimmungen zur zweiten B-VG-Nov. BGBl. 393/1929 sind die Angelegenheiten der Hochschulen zur Gänze in die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes übertragen worden. Diese Zuständigkeit ist auch nach dem Inkrafttreten des B-VG BGBl. 215/1962 mit 18. Juli 1962 gegeben. Der Verfassungsgesetzgeber hat in diesen Bestimmungen zwar keine ausdrückliche Aussage über einen autonomen Wirkungsbereich innerhalb der Hochschulverwaltung getroffen, aus dem Umstand, daß er das Hochschulwesen (die Hochschulen) im Rahmen eines Kompetenztatbestandes nennt, ist aber - da die Hochschulen herkömmlich einen autonomen Wirkungsbereich hatten, abzuleiten, daß der Verfassungsgesetzgeber die Einrichtung eines solchen mit der Verfassung für vereinbar erachtete (vgl. eine ähnliche Ableitung aus den Kompetenzbestimmungen bezüglich der Einrichtung beruflicher Selbstverwaltungskörper in den Erk. Slg. 2500/1953 und 3290/1957) .
Was die Zuordnung der in § 58 UOG angeführten Aufgaben zum selbständigen Wirkungsbereich der Universitäten (§ 3 Abs. 4 lit. c und § 57 Abs. 8 UOG) betrifft, ist davon auszugehen, daß die Hochschulen herkömmlich einen solchen (autonomen) Wirkungsbereich hatten. Schon nach dem provisorischen Gesetz über die Organisation der akademischen Behörden RGuVBl. 401/1849 leitete das Professorenkollegium jeder Fakultät "unmittelbar alle Unterrichtsangelegenheiten und diejenigen Disziplinarangelegenheiten seiner Studienabteilung" (Fakultät) , "welche nicht künftig ausdrücklich dem akademischen Senat werden zugewiesen werden" (§ 15) , und bildeten den Wirkungskreis des Akademischen Senates als oberster akademischer Behörde "alle allgemeinen Angelegenheiten der Universität, mögen sie Verwaltungsgegenstände, Unterrichtsgegenstände oder Disziplinargegenstände betreffen, so wie alle Angelegenheiten, die ihm durch Gesetze, Statuten, Privilegien oder Stiftungen zugewiesen sind" (§ 20) . Eine wörtlich fast gleiche Umschreibung des Wirkungsbereiches der Professorenkollegien und des Akademischen Senates enthielt das - bis zum Inkrafttreten des Hochschul-Organisationsgesetzes BGBl. 154/1955 in Geltung stehende - Gesetz betreffend die Organisation der Universitätsbehörden RGBl. 63/1873 (§§ 14 und 19) . Die Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des materiellen Hochschulrechtes hat gegenüber dem Zustand, wie er zur Zeit der Erlassung der Organisationsgesetze der Jahre 1849 und 1873 bestanden hat, eine weitgehende Ausgestaltung und Differenzierung gebracht. Die Umschreibung des Wirkungsbereiches der autonomen Universitätsbehörden in den damaligen Gesetzen war zwar unscharf, aber dennoch von einer Art, daß auch die gemäß § 58 UOG den Studienkommissionen zugewiesenen Aufgaben zwanglos darunter subsumiert werden können. Die Zuordnung der in dieser Gesetzesstelle genannten (in der Erlassung von Vorschriften und Richtlinien, in der Erlassung von Einzelentscheidungen und in der Erstattung von Vorschlägen, Gutachten und Empfehlungen bestehenden) Aufgaben zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten stellt somit der Sache nach keine Erweiterung, sondern nur eine Fortbildung des vom republikanischen Verfassungsgesetzgeber für zulässig erachteten autonomen Verwaltungsbereiches dar und ist schon deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei dieser Verfassungsrechtslage brauchte der VfGH keine Überlegungen darüber anzustellen, ob sich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der in Rede stehenden Regelung nicht auch schon aus anderen Gründen ergibt. Die Anführung "§ 58" in § 3 Abs. 4 lit. c und der § 57 Abs. 8 UOG, in welchen Bestimmungen diese Zuordnung ausgesprochen ist, waren somit nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
a) Die Studienkommissionen sind gemäß § 13 Abs. 3 UOG an den Fakultäten einzusetzen. Sie sind gemäß § 59 Abs. 1 UOG drittelparitätisch aus Professoren, Vertretern des sogenannten "Mittelbaues" und der Studenten zusammengesetzt. Diese drittelparitätische Zusammensetzung führt in Zusammenhang mit der Regelung der Beschlußfassungserfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 und 3 UOG (wonach zu einem Beschluß die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist) dazu, daß keine der Gruppen für sich allein gegen den Willen der anderen Gruppen einen Beschluß herbeiführen kann. Zufolge der gemäß § 111 Abs. 3 UOG für die dem Inkrafttreten des UOG folgenden fünf Studienjahre (die bis einschließlich Studienjahr 1979/1980) geltenden Sonderregelung kommt überdies ein Beschluß einer Studienkommission nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der drei Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität) .
b) Der Grundrechtskatalog des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, welches Gesetz zufolge {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} als Verfassungsgesetz gilt, ist - aus der Entstehungszeit erklärlich - von der klassischen liberalen Vorstellung getragen, dem einzelnen Schutz gegenüber Akten der Staatsgewalt zu gewähren (vgl. Slg. 7400/1974) . Unter diesem Gesichtspunkt ist auch Art. 17 Abs. 1 StGG zu beurteilen: er garantiert jedermann, der wissenschaftlich forscht und lehrt, daß er hiebei frei ist, d. h. vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden darf. Der solcherart konstituierte Freiheitsraum ist also gekennzeichnet durch den Schutz gegen Akte der Staatsgewalt, er verpflichtet den Staat, Eingriffe zu unterlassen. Daß aber Art. 17 Abs. 1 StGG darüber hinaus den Staat auch zu positiven Vorkehrungen, speziell dazu verpflichtet, den Hochschullehrern zur Sicherung dieses Grundrechtes eine maßgebende Mitwirkung an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung einzuräumen, ist weder ihrem Wortlaut zu entnehmen noch aus der historischen Entwicklung ableitbar. In der Judikatur des VfGH ist diese Frage noch nie erörtert worden. Gegen die vom VwGH vorgetragene Auffassung, "daß Art. 17 StGG von Anfang an auch das zur Wahrung der individuellen Freiheit von Forschung und Lehre an den Hochschulen unerläßliche Maß an Weisungsfreiheit als Institution gewährleistete" , weil "in den Gegebenheiten der Hochschule ein Zusammenhang von Verwaltungsaufgaben mit den Aufgaben der Forschung und Lehre besteht, der für einen inneren Bereich, der zutreffend als unmittelbare Wissenschaftsverwaltung bezeichnet wird, die Beschränkung des Staates auf die Aufsicht erfordert" spricht die folgende Überlegung: Das im Art. 17 Abs. 1 StGG normierte Recht steht - ungeachtet es für die Hochschulen von besonderer Bedeutung ist (vgl. Slg. 4881/1964) - unbestrittenermaßen jedermann zu. Von dieser Voraussetzung ausgehend erscheint eine Mitwirkung der Hochschullehrer an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung in Wahrheit nicht als Schutz der im Art. 17 Abs. 1 StGG garantierten Freiheit schlechthin, sondern als ausschließlich einem bestimmten, besonders bedeutsamen Personenkreis zugutekommender, allen anderen Adressaten der zitierten Gesetzesstelle aber vorenthaltener Schutz; nicht die jedermann zustehende, sondern nur die den Hochschullehrern zukommende Wissenschaftsfreiheit würde derart geschützt. Eine Unterscheidung zwischen einer durch positive Vorkehrungen besonders zu schützenden Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer und einer solche zusätzliche Vorkehrungen nicht erfordernden Wissenschaftsfreiheit aller anderen Träger dieses Rechtes aber findet im Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 StGG ganz offensichtlich keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die historischen Darlegungen des VwGH als nicht überzeugend: sie tun nur dar, daß der historische Gesetzgeber Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer an der Wissenschaftsverwaltung deshalb vorgesehen hat, um der Anordnung des Art. 17 Abs. 1 StGG in einem wichtigen Bereich besondere Effektivität zu verschaffen, sie vermögen aber nicht zu beweisen, daß er hiezu von verfassungs wegen auch verpflichtet war. Der VwGH kommt zu seiner gegenteiligen Auffassung auch im Hinblick auf die Überlegung, daß "nach dem geistesgeschichtlichen Ursprung des Rechtes diese Freiheit insbesondere auch als Sicherung gegen nichtstaatliche Einflüsse, nämlich gegen solche aus dem kirchlichen Bereich, gesehen würde" .
Wäre dem wirklich so, würde sich diese Freiheit tatsächlich gegen jedermann und nicht bloß gegen den Staat richten, dann hieße das, daß z. B. auch der in der Industrieforschung tätige Wissenschafter nach eigenem Gutdünken forschen und Forschungsergebnisse frei veröffentlichen dürfte, ohne diesbezüglich Beschränkungen durch seinen Dienstgeber zu unterliegen. Auch im Hinblick auf diese Konsequenz vermag sich der VfGH der Auffassung des VwGH nicht anzuschließen. Aus dem Gesagten folgt, daß Art. 17 Abs. 1 StGG keinerlei "institutionellen Bezug" in der ihm vom VwGH beigemessenen Bedeutung dieses Wortes hat; es steht dem Gesetzgeber vielmehr - innerhalb der Grenzen der Sachlichkeit ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}) - frei, ob und in welchem Maße er eine durch Weisungen nicht beeinflußbare Beteiligung der Hochschullehrer oder anderer davon Betroffener an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung vorsieht.
Kommt aber dem Art. 17 Abs. 1 StGG nicht die Bedeutung zu, daß damit verfassungsgesetzlich geboten ist, die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre institutionell dadurch zu sichern, daß den Hochschullehrern (oder anderen davon Betroffenen) die weisungsfreie Besorgung der Angelegenheiten der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung übertragen wird, dann kann auch die Regelung des § 59 Abs. 1 bis 4 UOG über die Zusammensetzung der Studienkommissionen nicht gegen Art. 17 Abs. 1 StGG verstoßen.
c) Nach der Rechtsauffassung des VfGH ist die Zuordnung der von den Studienkommissionen nach § 58 UOG zu besorgenden Aufgaben in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten verfassungsrechtlich zulässig, nicht aber geboten, so daß also insoweit kein verfassungsrechtlich geschützter selbständiger Wirkungsbereich besteht, den der einfache Gesetzgeber bei Regelung der Behördenorganisation unter dem Gesichtspunkt dieses Schutzes verändern könnte.
Was nun die vom VwGH vertretene Auffassung betrifft, daß der selbständige (autonome) Wirkungsbereich der Hochschulen - wie er vom republikanischen Verfassungsgesetzgeber vorausgesetzt worden ist - eine durch die alleinige Beteiligung der Lehrenden an der unmittelbaren Wissenschaftsverwaltung gekennzeichnete Prägung aufgewiesen habe, die der einfache Gesetzgeber nicht verändern dürfe, ohne gegen eine aus Art. 20 B-VG abzuleitende Schranke zu verstoßen, vermag ihr der VfGH nicht zu folgen. Der Wesensgehalt des - vorausgesetzten - selbständigen Wirkungsbereiches der Hochschulen ist allein dadurch gekennzeichnet und mitgeprägt, daß die Wissenschaftsverwaltung in diesem Bereich von durch sie unmittelbar betroffenen Personen geführt wird, nicht aber dadurch, daß daran im Zeitpunkt des Einganges der den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen konstituierenden Regelung in die republikanische Rechtsordnung nur eine bestimmte Gruppe betroffener Personen beteiligt war. Wie schon dargelegt, hat die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des materiellen Hochschulrechtes gegenüber dem zur Zeit der Erlassung des Universitätsorganisationsgesetzes RGBl. 63/1873 bestandenen Zustand eine weitgehende Ausgestaltung und Differenzierung gebracht. Wenn im Laufe der Rechtsentwicklung Personen an der Wissenschaftsverwaltung beteiligt waren, die davon betroffen, aber bisher nicht beteiligt waren, so wird damit der Wesensgehalt des - vorausgesetzten - selbständigen Wirkungsbereiches nicht verändert, wenngleich die konkrete Prägung dieses Wirkungsbereiches infolge veränderter Zusammensetzung der die Verwaltung führenden Kollegialorgane nicht mehr der gleiche ist. Die Frage, ob der einfache Gesetzgeber durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} gehindert ist, den Wesensgehalt des vom Verfassungsgesetzgeber vorausgesetzten selbständigen Wirkungsbereiches zu verändern, taucht daher in einem solchen Fall nicht auf. Die Zusammensetzung der Studienkommissionen ist durch § 59 UOG in der Weise geregelt, daß an der Besorgung der diesen Kollegialorganen gemäß § 58 UOG zugewiesenen Angelegenheiten neben den Universitätsprofessoren auch andere hievon betroffene Personen mitzuwirken haben. Nach dem Gesagten ist der einfache Gesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt.
d) Die nach dem Grundsatz der Drittelparität (Professoren, sog. "Mittelbau" und Studenten) zusammengesetzten Studienkommissionen wurden in das UOG übernommen, nachdem sie für bestimmte Studienrichtungen schon vorher - erstmals für das Studienjahr 1969/70 und zunächst befristet - eingesetzt worden waren. Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des UOG dazu ausführen, hat sich die Einrichtung bewährt. Der Gesetzgeber des UOG hat für andere Kollegialorgane eine abgestufte Mitwirkung der Angehörigen der Universität vorgesehen, z. B. bei der Berufungskommission nach § 26 Abs. 4, der Habilitationskommission nach § 35 Abs. 4, aber auch bei den Fakultätskollegien nach § 63 UOG. Zur sachlichen Begründung der Drittelparität bei den Studienkommissionen wird in den Erläuterungen ausgeführt: "Es ist ..... anzunehmen, daß nicht nur Professoren, sondern ebenso Vertreter des Mittelbaues, die bei der wissenschaftlichen Lehre mitwirken, und ebenso Vertreter der Studenten bezüglich der gemäß § 58 den Studienkommissionen auferlegten Aufgaben, insbesondere aber bei der Erlassung der Studienpläne, wenn auch hinsichtlich verschiedener Aspekte der zu behandelnden Fragen, so doch grundsätzlich als in gleicher Weise qualifiziert angesehen werden können. Beispielsweise sei etwa erwähnt, daß das Urteil der in der Studienkommission tätigen Professoren sicherlich hinsichtlich aller Erwägungen, die mit der Vollständigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung zu tun haben, besonderes Gewicht haben wird, die Meinung der Assistenten und der sonstigen Vertreter des" Mittelbaues "aber hinsichtlich aller Fragen, die mit der Durchführung des Unterrichts, insbesondere bei Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter, zusammenhängen, im Hinblick auf die Erfahrungen dieser Personengruppe gerade auf diesem Gebiet besondere Bedeutung haben wird, und daß schließlich die Meinung der Studenten über die Auswirkungen vorgeschlagener Maßnahmen in der Praxis des Studienablaufes, hinsichtlich der pädagogisch und didaktisch richtigen Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und schließlich hinsichtlich der möglichsten Übereinstimmung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung mit den tatsächlichen Berufsanforderungen in höherem Maße als die Meinung der anderen Gruppen über diese Fragen bedeutsam sein kann." Wenn der Gesetzgeber auf Grund dieser Überlegungen die in § 59 UOG enthaltene Regelung der drittelparitätischen Zusammensetzung der Studienkommissionen getroffen hat, so verwirklichte er seine rechtspolitischen Vorstellungen durchaus im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen, dies ist ihm durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt (vgl. z. B. Slg. 7558/1975) . Auch wenn die Regelung - so wie sie getroffen wurde - dem erklärten Ziel des Gesetzgebers nicht entspräche und wenn sie unzweckmäßig wäre, wäre sie nicht sachfremd und verstieße sie nicht gegen das Gleichheitsgebot (vgl. dazu Slg. 3382/1958, 7885/1976) .
e) Bei den Bestimmungen des Art. 20 B-VG handelt es sich um Organisationsrecht der Verwaltung (bezüglich Abs. 3 - vor dem B-VG BGBl. 302/1975 Abs. 2 - siehe Slg. 3005/1956 und Beschluß Slg. 7455/1974) . {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} regelt jedoch nur Teilaspekte aus dem Bereich der Verwaltungsorganisation und auch diese nicht vollständig.
So läßt er außer Betracht, daß die Führung der Verwaltung nicht nur den erwähnten auf Zeit gewählten und ernannten berufsmäßigen Organen, sondern auch Organen übertragen ist, die auf andere Weise bestellt sind: z. B. vertraglich berufene (es sei denn, man verstände i. S. des Erk. Slg. 2920/1955 unter "ernennen" nicht nur eine hoheitliche Bestellung, sondern auch eine privatrechtliche Willenserklärung) oder bei Kollegialorganen durch Entsendung ihrer Mitglieder seitens der mit einer solchen Befugnis ausgestatteten Personen, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen. Daß gegen solche Entsendungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH in seinem die (weisungsgebundenen) Berufungskommissionen nach dem damaligen AbgRG betreffenden Erk. Slg. 3134/1956 ausgesprochen; es ist von dieser Unbedenklichkeit auch in dem die (bezüglich der entsendeten Mitglieder weisungsungebundenen) Berufungskommissionen nach der BAO betreffenden Erk. Slg. 5368/1966 und in den die Grundverkehrskommissionen betreffenden Erk. Slg. 5985/1969 und 6061/1969 (diesfalls bezüglich einer nach Art. 133 Z 4 B-VG gebildeten Behörde) ausgegangen. Art. 20 B-VG ist auch insoferne unvollständig, als er seinem Wortlaut nach mit den verfassungsrechtlich zulässigen Einrichtungen der Selbstverwaltung, insbesondere auch der territorialen Selbstverwaltung, nicht in Einklang zu bringen ist: Diese Selbstverwaltung wird nämlich nicht unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführt; für die Organe der Selbstverwaltung ist es ja einerseits kennzeichnend, daß ihnen keine Organe des Bundes oder der Länder vorgesetzt sind und anderseits sind die im Bereich der Selbstverwaltung obersten Organe keine solchen des Bundes und der Länder i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 19, Art. 19 B-VG}. Aus der Tatsache, daß der Verfassungsgesetzgeber schon bei Erlassung des B-VG, BGBl. 1/1920 und des V-ÜG BGBl. 2/1920 die Selbstverwaltung und auch Kollegialbehörden, deren Mitglieder nicht auf die im Art. 20 Abs. 1 B-VG vorgesehene Weise bestellt wurden, als Institutionen gekannt hat (Art. 115 und 131 Z 3 B-VG; §§ 8 und 42 V-ÜG z. B. in Verbindung mit dem Gesetz RGBl. 48/1868, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden) , ist zu ersehen, daß er die Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 1 B-VG} bewußt auf typische Teilbereiche beschränkt hat. Wenn daher von Kelsen-Fröhlich- Merkl (Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, S. 88) zu Art. 20 B-VG ausgeführt ist, ein Korollar des Weisungsrechtes sei die gleichfalls im Art. 20 begründete Verantwortlichkeit aller Verwaltungsorgane gegenüber den Volksbeauftragten und diese Verantwortlichkeit finde im Disziplinarstrafrecht ihre Sanktion, so bezieht sich diese Aussage nur auf jene Fälle, in denen ein Weisungsrecht besteht und die Verantwortlichkeit in dieser Form typisch ist.
Nach § 3 Abs. 2 UOG ist der selbständige (autonome) Wirkungsbereich der Universitäten dadurch gekennzeichnet, daß seine Angelegenheiten von den Universitäten und ihren Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen sind und sie hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes unterliegen. In behördlichen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches endet der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan (d. i. der Akademische Senat gemäß §§ 72 f. bzw. das Universitätskollegium gemäß §§ 75 f.) , in Studienangelegenheiten bei der Studienkommission (§ 7 Abs. 1 und 2) . Gemäß § 21 Abs. 4 UOG können Personen, die einem Kollegialorgan als Vertreter einer bestimmten Personengruppe angehören und nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzen oder wenn sie vorsätzlich schwer oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung des Kollegialorgans verstoßen haben, vom BM für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dieser Funktion enthoben werden. Die Zusammensetzung der Studienkommissionen und ihre Unterstellung unter die Aufsicht des Bundes sind somit in einer Art geregelt, die dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 1 B-VG} - in der vorstehend dargelegten Bedeutung - nicht widerspricht.