B74/56 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Bestimmung des Art. 17 StGG umfaßt zwei verschiedene Tatbestände: einerseits die Freiheit der Forschung und anderseits die Freiheit der Lehre. Diese Tatbestände sind voneinander zu trennen. Das Recht auf Freiheit der Forschung umfaßt beispielsweise die Befugnis, wissenschaftliche Untersuchungen vorzunehmen, ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und zu veröffentlichen. Im Recht auf Freiheit der Lehre kann nur derjenige verletzt werden, dem bereits ein Recht auf Ausübung der Lehrtätigkeit zusteht. Durch die Versetzung in den Ruhestand - gleichgültig ob in den dauernden oder in den zeitlichen - verliert ein Hochschulprofessor alle Rechte des Dienststandes, somit auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Freiheit der Lehre in der Ausübung der Tätigkeit eines Professors.
Art. 17 StGG gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, Professor zu werden oder wieder Professor des Dienststandes zu werden.