B17/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es steht nicht im Widerspruch mit dem durch Art. 18 StGG geschützten Grundrecht, wenn durch Gesetz für die Antretung bestimmter Berufe die Zurücklegung eines bestimmten Ausbildungsganges vorgeschrieben wird.
Bei der Bestimmung des § 34 der Medizinischen Rigorosenordnung, die für die Erlangung des Doktorates eine vierjährige "nach Beginn des zweiten Rigorosums" zu laufen beginnende Frist festgesetzt und an die Versäumung dieser Frist den Ausschluß von der Erlangung des medizinischen Doktorgrades knüpft, handelt es sich um eine mit der Verleihung akademischer Grade zusammenhängende Angelegenheit, die in den autonomen Wirkungsbereich der Professorenkollegien i. S. des § 26 Abs. 1 lit. n des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, fällt, über die der Akademische Senat endgültig entscheidet (§ 30 Abs. 2 lit. g im Zusammenhalt mit § 4 Abs. 3 des H-OG) . Der Inhalt des durch Art. 17 StGG geschützten Rechtes liegt nicht in der Freiheit des Studiums einer Wissenschaft i. S. einer Lernfreiheit an einer inländischen Universität.