B37/29 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Art. 17 StGG gibt die Befugnis, solchen Kindern Unterricht zu erteilen, deren Teilnahme von den Erziehungsberechtigten und von den zur Wahrung der Zwecke der Volksschulen bestellten Schulbehörden gestattet wird. Ein Recht, den Kreis der zu Unterrichtenden selbständig zu bestimmen, besteht nicht.